Erfassung von selbstständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeiten durch § 30 der Beschäftigungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist § 30 der Beschäftigungsverordnung, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht als Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten (Nichtbeschäftigungsfiktion), nach Auffassung der Bundesregierung dahingehend auszulegen, dass er neben Fällen der unselbständigen Erwerbstätigkeit auch Fälle der selbständigen Erwerbstätigkeit erfasst (Nichterwerbstätigkeitsfiktion), und wenn nein, aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die dann – auch unter Berücksichtigung von § 17 der Aufenthaltsverordnung – bestehende Visumpflicht von geschäftsführenden Mehrheitsgesellschaftern aus Staaten, die nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannt sind, auch vor dem Hintergrund für sinnvoll, dass die Nichtbeschäftigungsfiktion dem Zweck dient, den internationalen Wirtschaftsverkehr nicht durch überschießende aufenthaltsrechtliche Beschränkungen zu behindern?