Erfassung der Arbeitszeit von Richtern an obersten Gerichtshöfen gemäß ArbSchG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Richterinnen und Richter (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 ArbSchG) zu erfassen (unter Begründung der Auffassung im Einzelnen), und wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen wird diese Verpflichtung an den einzelnen obersten Gerichtshöfen des Bundes erfüllt?