Erfassung der Arbeitszeit der Bundes- und Staatsanwälte beim Generalbundesanwalt
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der dort tätigen Bundesanwälte und Staatsanwälte zu erfassen (unter Begründung der Auffassung im Einzelnen), und wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen wird diese Verpflichtung bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erfüllt?