Erdbebensicherheit des Atomkraftwerkes Gundremmingen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Um welche Nachweise und Unterlagen handelt es sich bei den in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 17/14606 genannten nachträglichen Standsicherheitsnachweisen der Bauwerksbereiche des Atomkraftwerks Gundremmingen konkret (bitte mit Datumsangabe), und kann die Bundesregierung bestätigen, dass allein mit dem Nachweis der Standsicherheit noch nicht der volle Erdbebensicherheitsnachweis erbracht ist, da dieser umfangreicher ist als nur der Nachweis der Standsicherheit (vgl. hierzu KTA-Regel 2201.1 Nr. 4.1.2)?<br /> <br /> Welche im nuklearen Betriebsgebäude des Atomkraftwerks Gundremmingen befindlichen wesentlichen Einrichtungen sind dadurch, dass das nukleare Betriebsgebäude nicht gegen das Bemessungserdbeben ausgelegt ist, eingeschränkt (bitte möglichst mit Angabe inwiefern; vgl. die Nichtbeantwortung dieses Teils der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/14606), und kann die Bundesregierung bestätigen, dass die in ihrer Antwort zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 17/14606 genannten nachträglichen Standsicherheitsnachweise mit einem Verlust an Sicherheit einhergehen, da man sich dabei der Reserven aus der ursprünglichen Auslegung bedient hat?