Erbringung von Trainingsnachweisen von Sportschützen während der Coronapandemie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie können nach Kenntnis der Bundesregierung Sportschützen angesichts der wegen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Schießstände, des ausgesetzten Schießbetriebs und der Unmöglichkeit, Trainingsnachweise zu erbringen, den nach dem Waffengesetz nötigen Bedürfnisnachweis für den Erwerb von Sportwaffen beziehungsweise den Nachweis des Bedürfnisses im Ramen der wiederkehrenden Regelüberprüfung erbringen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bei den Bundesländern angeregt, damit es aufgrund der COVID-19-Maßnahmen und der damit einhergehenden Beschränkungen nicht zum Widerruf der Erlaubnisse nach § 45 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) durch die Waffenbehörden der Länder kommt?