Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 94)
Aufnahme des Grundsatzes der Zweidrittelmehrheit für die Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch Bundestag und Bundesrat ins Grundgesetz;<br /> Änderung Artikel 94 Grundgesetz
Aufnahme des Grundsatzes der Zweidrittelmehrheit für die Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch Bundestag und Bundesrat ins Grundgesetz;<br /> Änderung Artikel 94 Grundgesetz