Entwicklung des Beitragssatzes der Gesetzlichen Rentenversicherung laut Rentenversicherungsbericht 2023
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass sie in ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/10170 angab, die Kürzungen aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 des Erhöhungsbeitrags des zusätzlichen Bundeszuschusses um 600 Mio. Euro jährlich für die Jahre 2024 bis 2027 seien bereits in der Tabelle B8 des Rentenversicherungsberichtes 2023 für die Vorausberechnungen der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung enthalten, angesichts dessen, dass die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 zum Referentenentwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetzes eine Steigerung des Beitragssatzes durch die besagten Kürzungen für 2027 um ein Zehntel berechnete (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_II/20_Legislaturperiode/2023-08-18-Haushaltsfinanzierungsgesetz/Stellungnahme-deutsche-rentenversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2), die sich aber in der Tabelle B8 des Rentenversicherungsberichtes 2023 nicht wiederfinden, und wie ordnet die Bundesregierung die ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2024 (file:///C:/Users/BIRKWA~1/AppData/Local/Temp/MicrosoftEdgeDownloads/91f bafc8-81df-4c63-bf62-ec803ca72c73/2024110-zweites-haushaltsfinanzierungsgesetz.pdf) prognostizierte Beitragssteigerung um 0,2 Prozentpunkte für das Jahr 2028 ein?