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← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-69172

Entscheidungsgewalt des CETA-Hauptausschusses

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung erläutern, wie sie aufgrund von Kapitel 34 Artikel X.02 Absatz 2 des Entwurfes zum Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada zu der Auffassung kommt, dass der CETA-Hauptausschuss nur Empfehlungen aussprechen und nicht Entscheidungen treffen kann, angesichts der Tatsache, dass in Kapitel 30 Artikel X.03 Absatz 2 des CETA-Entwurfes von Entscheidungen (&bdquo;The decisions taken shall be binding on the Parties [...]&rdquo;) gesprochen wird, und angesichts der Tatsache, dass in Kapitel 30 Artikel X.03 Absatz 3 des CETA-Entwurfes explizit zwischen Empfehlungen (recommendations) und Entscheidungen (decisions) unterschieden wird?<br /> <br /> Ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung zwingend ein Ratifikationserfordernis an das Kapitel 34 Artikel X.02 Absatz 2 des CETA-Entwurfes?