Entscheidungsgewalt des CETA-Hauptausschusses
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung erläutern, wie sie aufgrund von Kapitel 34 Artikel X.02 Absatz 2 des Entwurfes zum Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada zu der Auffassung kommt, dass der CETA-Hauptausschuss nur Empfehlungen aussprechen und nicht Entscheidungen treffen kann, angesichts der Tatsache, dass in Kapitel 30 Artikel X.03 Absatz 2 des CETA-Entwurfes von Entscheidungen („The decisions taken shall be binding on the Parties [...]”) gesprochen wird, und angesichts der Tatsache, dass in Kapitel 30 Artikel X.03 Absatz 3 des CETA-Entwurfes explizit zwischen Empfehlungen (recommendations) und Entscheidungen (decisions) unterschieden wird?<br /> <br /> Ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung zwingend ein Ratifikationserfordernis an das Kapitel 34 Artikel X.02 Absatz 2 des CETA-Entwurfes?