Entscheidungsgewalt des CETA-Hauptausschusses
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6000, in der es heißt, der CETA-Hauptausschuss habe "keinerlei Befugnis, völkerrechtlich verbindliche Entscheidungen über eine Änderung der Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen von CETA zu treffen”, wo doch im CETA-Vertragstextentwurf auf Seite 456 Article X.03 (Decision Making) unter Punkt 3 festgelegt ist, dass der geplante CETA-Hauptausschuss Empfehlungen (recommandations) abgibt und Entscheidungen (decisions) treffen kann, woraus sich in Kombination mit Kapitel 34 (Final Provisions; Article X.02 Amendments (Absatz 2)) im vorliegenden Vertragstext (S. 496) die vertraglich festgelegte Legitimation des zu etablierenden CETA-Hauptausschusses zur Änderung der Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen ergibt, ohne eine wie auch immer geartete Notwendigkeit im Nachgang eine Ratifikation durch das Europäische Parlament und/oder nationale Parlamente einzuholen (vgl. Rechtsgutachten von Stoll et al. 2015), und wie ist der Zeitplan zur Ratifizierung des CETA?