Entscheidungsbefugnisse von Sozialgerichten in Verfassungsfragen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 59 auf Bundestagsdrucksache 17/14333 ("SGB II bzw. staatlicher Arbeitszwang entspricht gemäß sozialrechtlicher Rechtsprechung dem Grundgesetz") frage ich die Bundesregierung, wie sie begründet, dass Sozialgerichte befugt sind, in Verfassungsfragen zu entscheiden, obwohl dies nach Artikel 93 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt?