Entscheidungen über Rüstungsexporte im BMWE
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wenn in der 21. Wahlperiode bislang keine "abschließende[n] Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates" getroffen wurden, über die der Bundestag gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrats unterrichtet wird (Bundestagsdrucksache 18/5773), und somit entsprechende Genehmigungsentscheidungen allein durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) getroffen wurden, an welcher Stelle beziehungsweise auf welcher Ebene im Bundesministerium wird eine Rüstungsexportgenehmigungsentscheidung getroffen, und welche Kriterien entscheiden beziehungsweise welche Ebene im BMWE entscheidet dann, ob eine Entscheidung sensibel genug ist, um sie auf der höchsten Ebene, der Ebene des Bundessicherheitsrates, zu entscheiden?