Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Cannabisverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern ist der neue § 31 Absatz 6 SGB V (Cannabis als Medizin) nach Ansicht der Bundesregierung so zu interpretieren, dass die verschreibende Kassenärztin oder der verschreibende Kassenarzt grundsätzlich über die medizinische Notwendigkeit der Cannabisverordnung entscheidet und die Einhaltung der Kriterien nach § 31 Absatz 6 SGB V überwiegend verantwortet, insbesondere, da in der Begründung des angenommenen Änderungsantrags 2 Nummer 2 der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD ausdrücklich ausgeführt ist, dass damit der Therapiehoheit des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin Rechnung getragen wird (Bundestagsdrucksache 18/10902)?