Entscheidung für einen Standort eines Bereitstellungslagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bis wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung eine Entscheidung für einen Standort für das in § 3 Absatz 3 Satz 3 des Entsorgungsübergangsgesetzes erwähnte „Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“, die im Schacht Konrad in Salzgitter dauerhaft unterirdisch gelagert werden sollen, getroffen werden, und kann die Bundesregierung bestätigen, ob ein Standort für ein solches Bereitstellungslager weder in Niedersachsen noch in Nordrhein-Westfalen sein wird?