Entscheidung des Bundessozialgerichts über den Status von Teilnehmern eines praxisintegrierten dualen Studiums
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R (USK 2009-86) –, wonach Teilnehmer eines dreijährigen praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen sind und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen?<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung Vorschläge, entweder eine Ergänzung von § 7 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dergestalt vorzusehen, dass der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen auch im Rahmen der Teilnahme an einem dualen Studiengang als Beschäftigung gilt, oder klarzustellen, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen als zur Berufsausbildung Beschäftigte gelten?