Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern bei Betreuungsausschluss des Kindes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gilt der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes für erwerbstätige Eltern auch dann, wenn ihr Kind von der Betreuung ausgeschlossen wurde, also in dem Fall, dass nicht die gesamte Betreuungseinrichtung oder Schule geschlossen, sondern das Kind als Teil einer einzelnen Betreuungsgruppe oder als Einzelperson (z. B. Sitznachbarn) risikobedingt ausgeschlossen wurde, und wenn ja, gilt der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Ausschluss vom Regelbetrieb nicht behördlich angeordnet wurde, sondern von der Einrichtung selbst, weil die zuständige Behörde beispielsweise überlastet ist?