Entschädigung der Opfer der Amokfahrt von Münster im April 2018
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Opfer der Amokfahrt von Münster vom 7. April 2018, die über die Härtefallregelung im OEG entschädigt werden sollen, Nachteile im Vergleich zu sonstigen Anspruchsinhabern hinsichtlich des Umfangs der Ansprüche hinnehmen müssen, und wie begründet die Bundesregierung die Anwendung der Härtefallregelung nach § 1 Absatz 12 OEG in Verbindung mit § 89 des Bundesversorgungsgesetzes im Fall eines Angriffes mittels eines Kraftfahrzeuges, da sie gegen den Wortlaut des § 1 Absatz 11 OEG verstößt, wonach bei Angriffen mittels eines Kraftfahrzeuges das Opferentschädigungsgesetz gerade keine Anwendung finden soll (www.spiegel.de/panorama/justiz/muenster-opferschutzbeauftragte-ueber-gespraeche-nach-der-amokfahrt-a-1202623.html)?