Entlassung von in gewöhnlichen Haftanstalten untergebrachten Abschiebungshäftlingen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist die Bundesregierung nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot vom 30. April 2014 in den EuGH-Rechtssachen C-473, C-474 und C-514/13 (EuGH – Europäischer Gerichtshof) dazu bereit (vgl. Antworten der Bundesregierung auf meine Schriftlichen Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/36), darauf hinzuwirken, dass alle bislang noch in gewöhnlichen Haftanstalten untergebrachten Abschiebungshäftlinge sofort entlassen werden, da angesichts der erheblichen und grundlegenden Zweifel an der Rechtsgrundlage solcher Inhaftierungen die Freiheitsrechte der Betroffenen überwiegen (bitte begründet darlegen), und welche Angaben kann die Bundesregierung zu den diesbezüglichen Überlegungen, Positionen und Maßnahmen der Bundesländer, die über keine speziellen Einrichtungen für die Abschiebungshaft verfügen, machen (bitte ausführen)?