Entgeltproblematik und Vorratsdatenspeicherung bei nichtkommerziellen elektronischen Kommunikationsdiensten
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission (Antwort E-0969/ 2009 vom 16. April 2009) sowie der Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf (OLG Hamburg vom 3. April 2007, 3 W 64/07; OLG Düsseldorf vom 18. Dezember 2007, I-20 U 17/07), wonach ein elektronischer Kommunikationsdienst, der „nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht“, nicht zum Kreis der „in der Regel gegen Entgelt erbrachte[ n] Dienste“ im Rechtssinne gehört?<br /> <br /> Sind solche nichtkommerziellen und nichtwirtschaftlichen elektronischen Kommunikationsdienste von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betroffen, und wenn ja, warum?</span>