Entfristung von Regelungen des § 246 Absatz 8 bis 17 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 2 bis 7 und 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es beabsichtigt, die bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Regelungen des § 246 Absatz 8 bis 17 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 2 bis 7 und 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung zu entfristen, um den planerischen Herausforderungen ohne Zeitdruck begegnen zu können, und sind darüber hinaus in diesem Bereich gesetzgeberische Maßnahmen geplant, um insbesondere den Kommunen mehr Flexibilität zu verschaffen?