Energieeinsparungen in Bundesliegenschaften gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die auf dem Wege der Nutzung des Artikels 5 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) − andere kosteneffiziente Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer an Stelle strikter Einhaltung von jährlichen Sanierungsquoten, um bis zum Jahr 2020 Energieeinsparungen zu erreichen − in Bundesliegenschaften zu erreichenden Energieeinsparungen "im Gesamtergebnis mindestens der Menge an Energieeinsparungen entsprechen, die bei der Vorgehensweise gemäß Artikel 5 Absatz 1 bis 5 der EU-Energieeffizienzrichtlinie erzielt würde (3 Prozent Sanierungsquote)”, wie es die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5548 beschreibt, wenn es laut dieser Antwort ‘für den Begriff Sanierungsquote’ keine einheitliche Definition [gibt], insbesondere hinsichtlich der Sanierungstiefe bzw. -qualität”, und somit eine vergleichbare Quantifizierung der jeweiligen Energieeinsparung mangels fehlender einheitlicher Definition der Sanierungsquote scheitern dürfte, und arbeitet die Bundesregierung an einer entsprechenden einheitlichen Definition (bitte begründen)?