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← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-243106

Emissionsobergrenze für Sektoren außerhalb des Emissionshandels

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach der vom Bundesumweltministerium in der Antwort der Bundesregierung vom 9. Januar 2019 auf meine Schriftliche Frage auf Bundestagsdrucksache 19/6961 angeführten abgeschlossenen Gesetzgebung zum EU-Emissionshandel und Effort-Sharing für die Handelsperiode von 2021 bis 2030 in Artikel 24 der Emissionshandelsrichtlinie explizit die Aufnahme weiterer Sektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auch während einer laufenden Handelsperiode sowie in Artikel 10 der Effort-Sharing-Entscheidung die daraus resultierende Anpassung der Emissionsobergrenzen in den Sektoren außerhalb des Emissionshandels vorgesehen ist, und inwiefern stellt aus Sicht der Bundesregierung die abgeschlossene Gesetzgebung vor diesem Hintergrund ein Hindernis für die Nutzung der in Artikel 24 der Emissionshandelsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit zur Ausweitung des EU-Emissionshandels auf weitere Sektoren in Deutschland und ggf. weiteren Mitgliedstaaten dar?