Elternnachzug zu volljährigen Jugendlichen im Kontext der Corona-Pandemie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beabsichtigt die Bundesregierung beim Elternnachzug gemäß den §§ 36 und 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf die Fallkonstellation zu reagieren, wenn der stammberechtigte Jugendliche inzwischen volljährig wurde, aber die Eltern aufgrund von coronabedingten Einreisebeschränkungen oder geschlossenen Botschaften nicht einreisen bzw. keinen Visaantrag stellen konnten, und wie beabsichtigt die Bundesregierung beim Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG mit der Fallgestaltung umzugehen, wenn das nachziehende Kind volljährig wird, die Eltern aber aufgrund von coronabedingten Botschaftsschließungen keinen Visumsantrag stellen konnten oder aufgrund von Einreisebeschränkungen nicht nach Deutschland einreisen konnte und gezwungen wäre, einen neuen Antrag zu stellen?