Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 12020584)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B87 und B88 <br><br><b>Inhalt:</b> Aufgabe der Höchstgrenze bei der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung, Schaffung einer neuen Fallgruppe für Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst für Bereiche, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht, Aufgabe der zeitlichen Befristung bei der arbeitsmarktpolitischen Fallgruppe nach § 44a Beamtenrechtsrahmengesetz/§ 72a Bundesbeamtengesetz (bisher Ende 1996), Ausnahmeregelung für die Teilzeitbeschäftigung von Beamten ab dem 55. Lebensjahr; Änderung und Ergänzung versch. §§ Beamtenrechtsrahmengesetz, Änderung der §§ 72a und 79a sowie Einfügung eines § 72b Bundesbeamtengesetz, Änderung § 6 Bundesbesoldungsgesetz, der §§ 5 und 6 Beamtenversorgungsgesetz, des § 28a Soldatengesetz sowie versch. §§ Deutsches Richtergesetz. Das Gesetz ist kostenneutral. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei Beamten unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 50. Lebensjahr, Informationspflicht des Dienstherrn über die Folgen der Teilzeitbeschäftigung, Regelung für Beamte im Schul- und Hochschuldienst; Änderung § 65 Soldatenversorgungsgesetz und § 50 Hochschulrahmengesetz. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Teilzeitbeschäftigung/Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ BRRG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Bundesbeamtengesetz/Änderung der §§ 72a und 79a sowie Einfügung § 72b BBG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Bundesbesoldungsgesetz/Änderung § 6 BBesG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Soldatengesetz/Änderung § 28a Soldatengesetz betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Deutsches Richtergesetz/ Änderung versch. §§ DRiG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung § 65 SVG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Hochschulrahmengesetz/Änderung § 50 HRG betr. 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften