Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Befristete Aussetzung sog. Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Dezember 2022 als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung zur Einführung eines Bürgergeldes;<br /> Einfügung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Änderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (sog. "Sanktionen") in der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br /> Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Übergangsregelungen: einjährige Laufzeit des Sanktionsmoratoriums ab Inkrafttreten des Gesetzes, Leistungsminderungen erst bei wiederholtem Meldeversäumnis, Beschränkung auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, redaktionelle Änderung;<br /> Erneute Änderung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Folgeänderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts