Elftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Verlängerung der Geltungsdauer der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Soldatengesetz zur Ernennung von Offiziersanwärtern nach einer Mindestdienstzeit von 21 Monaten zum Offizier bis zum 31. Dezember 1977;<br /> Änderung §§ 1 und 71 Soldatengesetz <br />