Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Weitere Nutzung der Kernenergie als Brücke zu erneuerbaren Energien unter Beibehaltung der grundsätzlichen Entscheidung zum Atomausstieg: Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke um durchschnittlich zwölf Jahre durch Gewährung zusätzlicher Elektrizitätsmengenerzeugungsrechte;<br /> Aufhebung § 36, Änderung §§ 7, 34 und 39 sowie Anlage 3 Atomgesetz<br /> <br /> Bezug: Energiekonzept der Bundesregierung mit Leitlinien für die Energiepolitik bis 2050 (s. BT-Drs 17/3049)<br /> Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität von 2002 (s. GESTA 14. WP N015)<br /> Siehe auch D029