Einziehung der Vergütung für die Kabelweitersendung gemäß § 20b Urheberrechtsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Ansicht hat die Bundesregierung zur weiteren Aufrechterhaltung und Verhältnismäßigkeit der Einziehung einer „angemessenen“ Vergütung für die Kabelweitersendung bei als „Sendeunternehmen“ geltenden Antennengemeinschaften durch Verwertungsgesellschaften, wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- u. mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) oder die VG Media, Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, auf der Grundlage des § 20b des Urheberrechtsgesetzes?