Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21.StrÄndG) (G-SIG: 10020025)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C38 und C63 Gleiche Gesetzentwürfe wurden bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 382/82, s.a.GESTA/9.WP/S.462; BT Drs. 9/2090, s.a.GESTA/9.WP/ S.468) <br><br><b>Inhalt:</b> Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens nationalsozialistischen Völkermordes sowie des Verbreitens von NS-Kennzeichen, Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, Änderung §§ 76, 78, 86 und 140 StGB sowie §§ 27 und 31 OWiG. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> In Par. 194 StGB wird Abs. 1 und 2 wie folgt gefaßt: Beleidigungen sowie die Verunglimpfung Verstorbener, die im Zusammenhang mit ihrer Verfolgung durch die nationalsozialistische oder eine andere Gewalt- und Willkürherrschaft stehen, sollen auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden können. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS- Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * Nationalsozialistisches Verbrechen/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS-Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * Rechtsextremismus/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS-Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * OWiG/ Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Verjährung/Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Strafverfolgung/Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung