Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21.StrÄndG) (G-SIG: 09020262)
<b>Bezug:</b> Identischer Gesetzentwurf der Bundesregierung siehe C43(S. 462) <br><br><b>Inhalt:</b> Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens nationalsozialistischen Völkermordes oder des Verbreitens oder öffentlichen Verwendens von NS-Kennzeichen, Zulässigkeit der Einziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, Änderung der §§ 76, 78, 86 und 140 StGB sowie der §§ 27 und 31 OWiG. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch/Änderung der §§ 76a, 78, 86a und 140 StGB betr. Einziehbarkeit rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, Strafbarkeit des Verbreitens von NS- Kennzeichen und des Leugnens oder Verharmlosens nationalsozialistischen Völkermordes * Rechtsextremismus/Änderung §§ 76a und 78 StGB betr. Einziehbarkeit rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Verjährung/Änderung §§ 76a und 78 StGB betr. Einziehbarkeit rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Rechtsextremistische Organisation/Änderung § 86a StGB betr. Strafbarkeit des Verbreitens von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen * Nationalsozialistisches Verbrechen/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens nationalsozialistischen Völkermordes * OWiG/Anpassung der § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Änderungen der Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches * Neonazismus