Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21.StrÄndG) (G-SIG: 09020238)
<b>Bezug:</b> Identischer Gesetzentwurf der SPD siehe C49(S. 468) <br><br><b>Inhalt:</b> Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens nationalsozialistischen Völkermordes sowie des Verbreitens von NS-Kennzeichen, Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, Änderung §§ 76, 78, 86 und 140 StGB sowie §§ 27 und 31 OWiG. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS- Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * Nationalsozialistisches Verbrechen/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS-Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * Rechtsextremismus/Änderung § 140 StGB betr. Strafbarkeit des Leugnens oder Verharmlosens des NS-Völkermordes, des Verbreitens von NS-Kennzeichen sowie rechtsextremistischer Schriften * OWiG/ Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Verjährung/Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung * Strafverfolgung/Änderung § 27 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betr. Zulässigkeit der Einbeziehung rechtsextremistischer Schriften auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung