Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Transparenzregister als Voraussetzung zur Beantragung von Corona-Unterstützungsleistungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum sind die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Corona-Unterstützungsleistungen beantragen will, zur Eintragung ins Transparenzregister im Sinne von § 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) oder ein Register nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG verpflichtet (vgl. www.ueberbrueckungshilfe-unternehme n.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/anlage-vollzugshinweise.pdf?__blob=publicationFile&v=3), und welche Daten oder Schätzungen hat die Bundesregierung über den mit dieser Eintragungspflicht entstehenden Aufwand für registerführende Stellen und Antragsteller?