Einteilung der Wasserschutzgebietszone III in drei Untergliederungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einteilung einer Wasserschutzgebietszone III in drei Untergliederungen, vgl. einige Schutzgebiete in Nordrhein-Westfalen, A, B und C zulässig?