Einstufung des B 2 Entlastungstunnels Starnberg im Bundesverkehrswegeplan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie erklärt die Bundesregierung beim B 2 Entlastungstunnel Starnberg, für den seit 2007 ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss besteht, die Planungen also abgeschlossen sind, die Aussage im BVWP-Entwurf, "damit mit der Planung unmittelbar begonnen werden kann" bei der Dringlichkeitseinstufung im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht (WB*), und wieviel weitere Straßenbauvorhaben mit bestandkräftigem Baurecht sind im BVWP-Entwurf im WB* eingestuft (bitte nach Bundesländern auflisten)?<br /> <br /> Inwiefern wurde bei der Bewertung und Einstufung des bereits seit 2007 baureifen B 2 Entlastungstunnels Starnberg in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht im Entwurf des neuen BVWP berücksichtigt, dass der Entlastungstunnel Bestandteil des Luftreinhalteplans München/Teilplan Starnberg ist, und inwiefern ist davon auszugehen, dass für den Tunnel als Vorhaben des WB "voraussichtlich erst nach 2030 Investitionsmittel zur Verfügung stehen" (BVWP-Entwurf, Seite 11), obwohl Verkehrsminister Dobrindt (Weilheimer Regionalmagazin Tassilo, März/April 2016) bereits in Aussicht gestellt hatte, dass die Finanzmittel für dieses Bedarfsplanvorhaben des Bundes vorhanden seien?