Einstufung der Maoistischen Kommunistischen Partei aus der Türkei als terroristische Vereinigung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Zu welchem Ergebnis mit welcher Begründung ist das in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9779 als "noch nicht abgeschlossen" bezeichnete Prüfverfahren der Generalbundesanwaltschaft bezüglich eines Anfangsverdachts gegen die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) aus der Türkei gemäß § 129 b des Strafgesetzbuchs (StGB) zwischenzeitlich gelangt?