Einstufung der Gruppierung Ahrar al-Sham
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in „Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung“ (www.generalbundesanwalt.de/de/stellung.php) „Ahrar Al-Sham“ als ausländische terroristische Vereinigung betrachtet (www.presseportal.de/blaulicht/pm/14981/3352972), während die Bundesregierung eine solche Einstufung verweigert (vgl. Frankfurter Rundschau vom 22. Dezember 2015) und „Ahrar Al-Sham“ lediglich als „salafistisch-jihadistische Gruppierung“ bezeichnet (Bundestagsdrucksache 18/7114, Plenarprotokoll 18/157), und bedeutet die entsprechende Einstufung des Generalbundesanwalts von „Ahrar Al-Sham“, dass inzwischen auch die Bundesregierung diese Organisation nicht mehr als „moderat“ bzw. „gemäßigt“, sondern als „terroristisch“ einstuft?