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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-282900

Einstufung afghanischer Flüchtlinge als besonders gefährdete Personen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie genau wurde entschieden, für welche Personen aus Afghanistan eine Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als besonders gefährdete Person ausgesprochen wurde (Aufnahme in die &quot;Menschenrechtsliste&quot;), vor dem Hintergrund, dass dies nur ca. 2.600 Personen zuzüglich mindestens 6.600 Familienangehörigen waren (Bundestagsdrucksache 19/32677, Antwort zu Frage 19), während nach mir vorliegenden Informationen über 300.000 E-Mails mit Evakuierungsanfragen allein beim Auswärtigen Amt eingegangen sein sollen und nach meiner Einschätzung dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten war (bitte zum Beispiel ausführen, wer diese Entscheidungen nach welchen Kriterien getroffen hat und wie dabei eine Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Einzelfälle gewährleistet wurde und weshalb offenbar so viele Aufnahmeersuchen abschlägig beschieden wurden), und was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, etwa von Menschenrechtsorganisationen (vgl. &quot;DER SPIEGEL&quot;, 41/2021, &quot;Die deutsche Rettungslotterie&quot;), dass die rückwirkende und öffentlich erst im Nachhinein bekannt gewordene Einführung des Stichtags 31. August 2021 für solche Anmeldungen zur Evakuierung dazu führte, dass eine unzureichende Zahl von Schutzbedürftigen rechtzeitig benannt werden konnte und die Auswahl dabei eher zufällig verlief und zum Beispiel besonders gefährdete Personen außerhalb Kabuls meist nicht berücksichtigt wurden (bitte begründen)?