Einstellung der Tätigkeit von Multicopter-Dienstleistern nach Inkrafttreten der neuen Verordnung für unbemannte Fluggeräte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen gewerbliche Multicopter-Dienstleister, nach Inkrafttreten der neuen Verordnung für unbemannte Fluggeräte im Rahmen der LuftVO, aufgrund der dortigen Regelungen zum Überflugverbot von Wohngrundstücken ohne entsprechende Erlaubnis der Grundstückseigentümer und aller Verfügungsberechtigten sowie durch die seitliche Mindestentfernung von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen und für Menschenansammlungen, gezwungen waren, ihre Tätigkeit einzustellen, und gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, ob Ausnahmen für die angesprochenen Punkte vorübergehend als Teil der allgemeinen Aufstiegserlaubnis in § 21b Absatz 3 LuftVO erteilt werden können?