Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch durch WEG-Verwalter
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass WEG-Verwalter (WEG = Wohnungseigentumsgesetz) bereits heute nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme nachweisen können – sicherstellen, den Kreis der Einsichtsberechtigten um den WEG-Verwalter nach § 133 GBO zu erweitern, und wenn ja, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen dann erfüllt sein?