Einsetzung von Ausschüssen (G-SIG: 16010022)
Einsetzung von 22 ständigen Ausschüssen gem. § 54 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GOBT; Beschränkung des Zutrittsrechts gem. § 69 Abs. 2 GOBT für flg. Ausschüsse und deren Unterausschüsse: Auswärtiger Ausschuss, Verteidigungsausschuss und für den Innenausschuss in Angelegenheiten der inneren Sicherheit <p> </p>