Übergangsweise Einsetzung von 22 ständigen Ausschüssen gem. § 54 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GeschOBT analog zu Größe und Struktur der Ausschüsse des 17. Deutschen Bundestages; Beschränkung des Zutrittsrechts gem. § 69 Abs. 2 GeschOBT für folgende Ausschüsse: Auswärtiger Ausschuss, Verteidigungsausschuss und für den Innenausschuss in Angelegenheiten der Inneren Sicherheit; Anwendung des Verfahrens der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) bei der Berechnung der Sitzverteilung