Einsetzung von 23 ständigen Ausschüssen gem. § 54 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GeschOBT; Beschränkung des Zutrittsrechts gem. § 69 Abs. 2 GeschOBT für folgende Ausschüsse: Auswärtiger Ausschuss, Verteidigungsausschuss und für den Innenausschuss in Angelegenheiten der Inneren Sicherheit