Einsetzung eines Hauptausschusses
Übergangsweise Einsetzung eines sog. Hauptausschusses mit 47 Mitgliedern und Vorsitz durch Bundestagspräsidenten oder Bundestagsvizepräsidenten; Zuständigkeit durch Plenumsüberweisung sowie in der Funktion als Ausschuss in EU-Angelegenheiten, als Auswärtiger Ausschuss, als Verteidigungsausschuss, als Petitionsausschuss und als Haushaltsausschuss, Zulässigkeit von Anhörungen unter Verzicht auf Selbstbefassungsrecht; Wegfall mit Konstituierung der ständigen Ausschüsse, Plenarüberweisung der unerledigten Vorlagen an die Fachausschüsse