Einsetzung eines Gremiums gemäß § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes
Einsetzung des beratenden Gremiums für Fragen des Schuldenwesens des Bundes mit zehn Mitgliedern
Einsetzung des beratenden Gremiums für Fragen des Schuldenwesens des Bundes mit zehn Mitgliedern