Einsetzung eines Gremiums gem. § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes
Einsetzung des beratenden Gremiums für Fragen des Schuldenwesens des Bundes mit dreizehn Mitgliedern
Einsetzung des beratenden Gremiums für Fragen des Schuldenwesens des Bundes mit dreizehn Mitgliedern