Einschränkungen für Erholungssuchende im Referentenentwurf des neuen Bundeswaldgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, die im Referentenentwurf des neuen Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vorgesehenen Einschränkungen für Erholungssuchende, insbesondere im Hinblick auf die sich meiner Meinung nach widersprechenden §§ 29 und 33 BWaldG, beispielsweise in Bezug auf das zulässige Nutzen vorgefundener Wege oder Pfade, zu mildern oder gänzlich zu ändern, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, wenn sie keine Änderung vornimmt, das weiterhin allgemein geltende freie Betretungsrecht (§ 29 BWaldG) für die Bürgerinnen und Bürger rechtssicher in Einklang mit den neuen Regulierungen (§ 33 BWaldG) zu bringen?