Einschränkung der Therapiefreiheit des behandelnden Arztes von Asylbewerbern bei Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts der zuständigen Sozialbehörde
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bezugnehmend auf die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf meine Schriftliche Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 18/6932 frage ich die Bundesregierung, ob eine Einschränkung der Therapiefreiheit der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorliegt, wenn durch Landesvorgaben bei der Behandlung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ein Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Sozialbehörde bei der Verschreibung von Heilmittelleistungen (außerhalb der in der Heilmittel-Richtlinie gegebenen Regelungen) angeordnet wird?