Einschränkung der freien Wahl von Wohnort und Wohnform aufgrund von Kostengründen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein fundamentales Menschenrecht wie die freie Wahl von Wohnort und Wohnform (Artikel 19 der UNBehindertenrechtskonvention – UN-BRK) aus Kostengründen Menschen vorenthalten werden darf, und wie beurteilt sie diesen Eingriff in menschenrechtlich garantierte Grundfreiheiten, ohne angeben zu können, um welche Kosten es sich dabei handelt (vgl. Plenarprotokoll 18/182, 17919 (D))?