Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des BAMF zur Lage in Syrien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist es mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien vom 4. Dezember 2020 (https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/15/lagebericht-fur-syrien-abschiebungen-waren-verantwortungslos/) vereinbar, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) argumentiert (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 3 B 109.18 vom 29. Januar 2021, Randnummern 9 und 10), dass es eine "gewisse Normalisierung" in Syrien gebe und "Wehrdienstentziehung als solche … für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen" werde, zudem würden Amnestien "umgesetzt" und Rückkehrern "bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten", sie seien "nicht von Verfolgung bedroht", während es im Lagebericht heißt, dass bisherige Amnestien "nahezu wirkungslos" geblieben seien (a. a. O., Seite 12) und diese auch keine Befreiung von der Wehrpflicht beinhalteten (Seite 30, es komme weiter zu Kriegsverbrechen, Seiten 7, 16), dass es "keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter" gebe, dafür aber zahlreiche Fälle von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei "regimenahen Personen" (Seite 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenden Sicherheitsüberprüfungen (Seite 26), für "regimenahe Sicherheitsbehörden" würden Rückkehrende "als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen" gelten (ebd.) und es gebe eine "Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime" (Seite 29; bitte begründen), und in welchen Punkten werden die vom BAMF derzeit verwandten internen Herkunftsländerleitsätze und Entscheidungsvorgaben den genannten Einschätzungen des Lageberichts angepasst, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem genannten Urteil die Auffassung des BAMF umfassend zurückgewiesen hat und sich dabei unter anderem maßgeblich auf den genannten Lagebericht stützte (vgl. in der Urteilsbegründung z. B. die Seiten 9 f., 16, 17, 21 f., 26; bitte so konkret wie möglich darlegen)?