Einschätzung zum Ausbruchsgeschehen des Coronavirus SARS-CoV-2
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Liegt aus Sicht der Bundesregierung angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den Ländern und vor dem Hintergrund der wachsenden Verantwortung der Länder bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. www.nzz.ch/intemational/weitere-corona-lockerungen-merkel-gibt-verantwortung-an-die-laender-ab-ld.155 5 287: letzter Abruf: 28. Mai 2020) weiterhin eine dynamische Ausbruchsituation einer sich grenzüberschreitend ausbreitenden übertragbaren Krankheit vor, durch die eine erhebliche Gefährdung eintreten kann, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann, womit die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite begründet wurde (Bundestagsdrucksache 19/18111, S. 1), und worauf stützt die Bundesregierung diese Einschätzung? <br /> <br /> Droht aus Sicht der Bundesregierung angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens und angesichts der aktuellen Lockerungen von Corona-Eindämmungsmaßnahmen (vgl. www.tagesspi egel.de/berlin/fitnessstudios-kinos-und-kneipen-di ese-lockerungen-plant-der-senat-fuer-berlin/2586 2466.html: letzter Abruf: 28. Mai 2020) weiterhin eine Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems, womit die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite begründet wurde (Bundestagsdrucksache 19/18111, S. 1), und worauf stützt die Bundesregierung diese Einschätzung? <br /> <br /> Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag empfiehlt, die epidemische Lage von nationaler Bedeutung wegen der COVID-19-Epidemie i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufzuheben?