Einsatz der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für Meldungen nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, wann und für welchen Zeitpunkt die Einsatzfähigkeit der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für Meldungen nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung bekannt gegeben werden soll, bzw. sollten keine konkreten Datumsangaben möglich sein, welchen groben Zeitrahmen strebt die Bundesregierung an?<br /> <br /> Wie schätzt die Bundesregierung die Relevanz der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für Meldungen nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung für die Sicherheit des Steueraufkommens ein, und wie beurteilt sie diese Relevanz auch im Vergleich zu den Änderungen, die in Abschnitt I. Rz. 7.1.2 und 7.5 des Entwurfs zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a vom 28. Juni 2022 vorgesehen sind?